Fragen und Antworten
Wer ist eigentlich diese enewa? Wie kann ich den Lieferanten wechseln und was muss ich dafür tun? Wie bekomme ich für meinen Neubau einen Netzanschluss für Wasser und Strom? Fragen über Fragen! Hier beantworten wir Ihnen die meistgestellten:
Allgemeines
- Wer steckt hinter der enewa?
Die enewa ist eine Tochtergesellschaft der Gemeindewerke Wachtberg AöR und der STAWAG, Stadtwerke Aachen AG.
- Welche Vorteile habe ich als enewa-Kunde?
Als Wachtberger Unternehmen besteht unser Ziel vor allem darin, für die Wachtberger Bürger die Energie- und Wasserversorgung langfristig, sicher und zu stabilen Preisen abzusichern. Wir fühlen uns als Teil dieser Region, unterstützen das kulturelle Leben und übernehmen soziale Verantwortung. Als seriöser Anbieter verlangen wir keine Vorauskasse und sorgen für klare Vertragsverhältnisse. Umweltschutz ist ein fester Bestandteil unserer Unternehmensphilosophie: wir unterstützen Ihre Energiesparmaßnahmen und fördern die Entwicklung und den Einsatz erneuerbarer Energien.
- Versorgungssicherheit während der Energiemarktkrise
Versorgungssicherheit während der Energiemarktkrise
Am 23.06.2022 hat die Bundesregierung mit sofortiger Wirkung die Alarmstufe des Notfallplans Gas ausgerufen. Dies hatte sich bereits Tage zuvor angekündigt, nachdem zusätzlich die Lieferungen der Gasmengen aus Russland über die Nord Stream 1 reduziert worden sind.
Wir können eventuelle Sorgen Ihrerseits gut verstehen und hoffen im Folgenden Ihre Fragen zu den Geschehnissen beantworten zu können. Bitte beachten Sie an dieser Stelle, dass auch wir uns lediglich am aktuellen Stand gemäß dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und der nachgelagerten Behörden orientieren und halten Sie hier natürlich auf dem Laufenden.
Sollten trotzdem Rückfragen aufkommen, ist unser Kundenservice wie immer gerne für Sie da.Was ist die Alarmstufe und was bedeutet sie?
Bei einer Störung der Gasversorgung oder einer außergewöhnlichen Nachfrage nach Gas tritt die Alarmstufe in Kraft. Die Krisenvorsorge Gas umfasst ein dreistufiges Modell, von dem nun die zweite Stufe in Kraft getreten ist.
Warum wurde die Alarmstufe ausgerufen?
Grund für die Ausrufung der Alarmstufe durch das BMWK ist gem. dessen Aussage die seit dem 14. Juni 2022 bestehende Kürzung der Gaslieferungen aus Russland und das weiterhin hohe Preiseniveau am Gasmarkt. Die aktuelle Lage wird als eine Störung der Gasversorgung bewertet, die zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage führt. Noch ist der Markt aber in der Lage, diese Störung oder die Nachfrage zu bewältigen.
Was bedeutet das für mich?
Das wichtigste vorweg: Die Ausrufung der Alarmstufe hat aktuell noch keine Auswirkung auf die Versorgungssicherheit und die Liefersituation an unsere Kundschaft. Nach dem Notfallplan sind zudem bei einer Gasmangellage zudem private Haushalte und sensible Einrichtungen wie Krankenhäuser besonders geschützt.
Bitte achten Sie auf Ihren Energieverbrauch! Die ist ein dringender Appell der Bundesregierung und der nachgelagerten Behörden, dem wir uns unbedingt anschließen. Sparmaßnahmen beim Gas- und Stromverbrauch schützt nicht nur die Umwelt und Ihren Geldbeutel. Vielmehr können so alle dazu beitragen, dass nun dringend notwendige Vorräte für den Herbst und Winter angelegt werden, und somit die Gasspeicher gefüllt werden.Wie ist die Lage auf dem Gas- und Strommarkt?
Es ist aktuell durch die Bundesregierung eine stabile Versorgungslage festgestellt worden. Durch die Reduktion der Gasmengen aus Russland werden dazu die Gasspeicher langsamer aufgefüllt, wie es jetzt notwendig wäre, um eine zuverlässige Versorgung im Herbst und Winter garantieren zu können. Erschwerend kommt hinzu, dass in einigen europäischen Ländern, wie z.B. in Frankreich, etliche Kraftwerke nicht zur Verfügung stehen. Damit ist der Druck auf die benachbarten Länder erhöht. Um in dieser Situation nicht zu viel Gas für die Stromversorgung zu verwenden, ist auch eine Verringerung des Stromverbrauchs sinnvoll.
Wie entwickeln sich die Preise der enewa?
Eine gute zu Beginn: Seit dem 1. Juli entfällt die EEG-Umlage auf dem Strompreis. Diese Preissenkung gibt die enewa selbstverständlich weiter. Wie sich die Lage betreffend Strom und Gas weiterentwickelt, ist offen. Aktuell steigen die Preise an den Börsen explosionsartig, was wir mit Sorge beobachten. Die Entwicklung an den Energiemärkten ist eine nie dagewesene Ausnahmesituation, die uns vor große Herausforderungen stellt. Verbraucher und Verbraucherinnen müssen mit stark steigenden Preisen rechnen. Auch aus diesem Grund sollte jeder, der die Möglichkeit hat, Energiesparmaßnahmen in Erwägung ziehen. Wir sind selbstverständlich bestrebt, das Preisniveau für unsere Kundschaft so stabil wie möglich zu gestalten.
Ich möchte meinen Abschlag anpassen. Wie gehe ich am besten vor?
Unser Kundenservice ist wie gewohnt für Sie da. Sie können gerne mit uns Kontakt aufnehmen, damit wir eine Anpassung vornehmen. Alternativ passen Sie Ihren Abschlag selbst über Ihren Kundenlogin in unserem Onlineportal an.
Hier finden Sie im Übrigen das aktuelle FAQ zum Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.
Preisbremsen Gas und Strom
- Hintergrund
Die Preise für Erdgas und Wärme steigen seit Beginn des Ukraine-Krieges kontinuierlich. Dies führt zu deutlichen Mehrbelastungen der Verbraucher. Aus diesem Grund hat der Bund im Dezember 2022 Preisbremsen für Gas, Wärme und Strom beschlossen. Mit diesen Gesetzen, setzt die Bundesregierung unter anderem, den zweiten Teil der Empfehlungen des Zwischenberichts, der von der Bundesregierung eingesetzten ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme vom 10. Oktober 2022 um, was durch den Abschlussbericht Ende Oktober finalisiert wurde. Die Preisbremsen werden vom Bund finanziert und federn die deutlich gestiegenen Strom-, Gas- und Wärmepreise ab. Die Preisbremsen entfalten ihre Wirkung dabei im Regelfall, so beispielsweise für Privat- und kleinere Gewerbekunden, ab März 2023 und sind rückwirkend auch auf Januar und Februar 2023 anzuwenden.
- Welche Regelungen gelten für private Haushalte und kleinere Gewerbekunden und welche für Industriekunden?
Private Haushalte und kleinere Gewerbekunden zahlen ab dem 01. März 2023, rückwirkend auch ab dem 01. Januar 2023, für 80 % ihres prognostizierten oder gemessenen Jahresverbrauchs des Jahres 2021 einen maximalen Arbeitspreis, der wie folgt festgelegt wird:
- Strom: 40 Cent brutto pro Kilowattstunde (kWh)
- Gas: 12 Cent brutto pro Kilowattstunde (kWh)
- Wärme: 9,5 Cent brutto pro Kilowattstunde (kWh)
In den Bruttopreisen sind die Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlassten Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer enthalten.
- Welche Letztverbraucher haben Anspruch auf die Preisbremsen bei Erdgasbezug?
Grundsätzlich besteht für alle Kunden ein Anspruch auf die Gaspreisbremse. Relevant ist allerdings für Unternehmen und andere Großverbraucher, dass eine Einordnung in die unterschiedlichen Typen der Gas-Preisbremse analog der Soforthilfe aus Dezember 2022 erfolgt.
Somit erhalten alle Haushaltskunden sowie Unternehmen, die über sogenannte Standardlastprofile (SLP) abgerechnet werden, eine Entlastung von 12 Cent pro kWh auf 80 % ihres prognostizierten Jahresverbrauchs (Prognose aus September 2022). Dies sind meist Haushaltskunden und viele kleinere und mittlere Gewerbebetriebe. Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1,5 Mio. kWh, die über eine registrierende Leistungsmessung (RLM) verfügen und nicht auf Grundlage von Standardlastprofilen abrechnet werden, erhalten diese Preisbremse ebenfalls, maßgeblich ist bei RLM-Kunden jedoch die tatsächliche Netzentnahme des Jahres 2021. Diese Regelungen gelten, auch wenn der Jahresverbrauch größer als 1,5 Mio. kWh ist, ebenso für Soziale Einrichtungen (z.B. Pflege-, Vorsor-ge- und Rehabilitationseinrichtungen, sowie Kindertagestätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe) und Letztverbraucher, die Gas im Kontext der Vermietung von Wohnraum oder als
Wohnungseigentümergesellschaft beziehen.
Eine Änderung gegenüber dem Soforthilfe-Gesetz ergibt sich jedoch für Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs. Diese werden nicht mehr analog dem Soforthilfe-Gesetz behandelt, so dass eine Abgrenzung nun über die Verbrauchsgrenze erfolgt.Auch hier ist durch Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung, analog der Soforthilfe, das Vorliegen der Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen, sofern dies nicht bereits im Zuge der Sofort-hilfe geschehen ist.
Dahingegen haben Krankenhäuser und Letztverbraucher, die im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert werden und einen Jahresverbrauch größer 1,5 Mio. kWh haben, Anspruch auf eine Entlastung in Höhe von 70 % ihrer Netzentnahme im Jahr 2021 mit 7 Cent pro kWh Netto.
Übersicht zu den Anspruchsberechtigten auf die „12 Cent-Regelung für 80 % Jahresverbrauch“:
- alle SLP-Kunden
- RLM-Kunden bis zu einem Jahresverbrauch von 1,5 Mio. kWh (exklusive etwaiger Ausnahme-fälle)
- Kunden der Wohnungswirtschaft, die Gas im Kontext der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft beziehen
- zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder Altenhilfe
- Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder andere Leistungsanbieter / Leistungserbringer der Eingliederungshilfe
Übersicht zu den Anspruchsberechtigten auf die „7 Cent-Regelung für 70 % Jahresverbrauch“:
- alle RLM-Kunden mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Mio. kWh
- zugelassene Krankenhäuser
- Welche Letztverbraucher haben Anspruch auf die Preisbremsen bei Strombezug?
Grundsätzlich besteht für alle Kunden ein Anspruch auf die Strompreisbremse. Die Höhe der Entlastung wird anhand des prognostizierten oder gemessen Jahresverbrauchs ermittelt. Für Kunden mit einem Jahresverbrauch kleiner 30.000 kWh gilt ein Arbeitspreis von 40 Cent pro kWh (brutto) für 80 % des Jahresverbrauchs, andernfalls ein Wert von 13 Cent pro kWh (netto, vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen) für 70 % des Jahresverbrauchs.
Bei privaten Haushalten und kleineren Gewerbebetrieben mit SLP-Entnahmestelle (Standardlastprofil) wird mittels einer Prognose des Jahresverbrauchs ermittelt, ob der Stromverbrauch über 30.000 kWh liegt. Bei größeren Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Entnahmestelle) wird der gemessene Jahresverbrauch aus dem Jahr 2021 zur Einordnung der 30.000 kWh-Grenze verwendet.
Anspruch auf einen reduzierten Preis von 40 Cent pro kWh (brutto) für eine bestimmte Strommenge
- SLP-Entnahmestelle: Wert der aktuellen Jahresverbrauchsprognose unter 30.000 kWh à 80 % des prognostizierten Wertes werden unterstützt.
- RLM-Entnahmestelle: Wert der gemessenen Strommenge aus 2021 unter 30.000 kWh à 80 % des gemessenen Wertes werden unterstützt.
Anspruch auf einen reduzierten Preis von 13 Cent pro kWh (netto) für eine bestimmte Strommenge
- SLP-Entnahmestelle: Wert der prognostizierten Strommenge über 30.000 kWh à 70 % des prognostizierten Wertes werden unterstützt.
- RLM-Entnahmestelle: Wert der gemessenen Strommenge aus 2021 über 30.000 kWh à 70 % des gemessenen Wertes werden unterstützt.
- Wer hat keinen Anspruch auf die Preisbremsen?
In seltenen Ausnahmefällen besteht kein Anspruch auf die Preisbremsen, wenn z.B.
- gegen ein Unternehmen durch die europäische Union Sanktionen erlassen wurden oder
- Gas zur Erzeugung von Strom verwendet wird.
Genauere Angaben hierzu finden sich beispielsweise in § 3, § 6, § 11 und § 14 EWPBG sowie in § 4 StromPBG. Eine Garantie auf Vollständigkeit kann an dieser Stelle aber nicht gegeben werden.
Was müssen Kunden der enewa tun, um den Entlastungsbetrag vom Staat zu bekommen?
Sie müssen im Regelfall nichts tun. Der Entlastungsbetrag wird durch die enewa automatisch im Rahmen der Preisbremse berücksichtigt. Kundinnen und Kunden, die für die Abschlagszahlung einen Dauerauftrag eingerichtet haben oder per Überweisung zahlen, können ab März 2023 ihren Abschlag um den errechneten monatlichen Entlastungsbetrag reduzieren. Der Entlastungsbetrag bzw. der neue Abschlag wird den Kunden voraussichtlich vor dem 01. März 2023 von der enewa schriftlich mitgeteilt.
Es muss jedoch beachtet werden, dass für größere Verbraucher Sonderregeln gelten und möglicherweise auch Anforderungen an das Unternehmen gestellt werden, aktiv Informationen, wie beispielsweise gemäß § 22 des EWPBG „Selbsterklärung von Letztverbrauchern oder Kunden“ oder gemäß § 30 StromPBG, zur Verfügung zu stellen. Hiervon können, auch in Abhängigkeit etwaiger Fristen, die Auszahlung der Entlastungsbeträge abhängen.
- Wie wird die Entlastung konkret berechnet?
Die Berechnung der Entlastung erfolgt für Privatkunden zumeist auf Grundlage der Jahresverbrauchsprognose. Die Verbrauchsprognose wird entweder durch den Energielieferanten oder durch den Netzbetreiber berechnet. Der Prognosewert ist nicht gleichbedeutend mit dem letztjährigen Verbrauch. Bei Gas spielt die Witterung eine entscheidende Rolle. War der letzte Winter warm, ist der letztjährige Verbrauch im Vergleich zu einem durchschnittlichen Verbrauch geringer. Daher wird z.B. eine Witterungsbereinigung zur Ermittlung des Prognosewertes durchgeführt. Auf Basis der Jahresverbrauchsprognose wird der monatliche Entlastungsbetrag errechnet. Dazu werden 80 % der Verbrauchsprognose des Jahres ermittelt und mit der Differenz zwischen dem aktuellem Energiepreis und dem maximalen Energiepreis aus der Preisbremse multipliziert. Der so ermittelte Betrag wird durch 12 Monate geteilt, um den monatlichen Entlastungsbetrag zu bestimmen.
Beispiel für Gas:
Prognostizierter Jahresverbrauch: 10.000 kWh pro Jahr
Arbeitspreis aktueller Gas-Tarif: 18 Cent pro kWh
Arbeitspreis-Deckel (Bremse): 12 Cent pro kWh
Prognostizierter Jahresverbrauch 80 % 0,18 -0,12 € Entlastung 10.000 kWh x 0,08 x 0,06 €/kWh 480,00 €
Dies entspricht einer Entlastung in Höhe von 40,00 € pro Monat.
- Ab wann wird der Entlastungsbetrag berücksichtigt?
Zwar gelten die Energiepreisbremsen bereits ab dem 01. Januar 2023, jedoch ist eine Umsetzung dieser Entlastung so kurzfristig durch die enewa und andere Marktpartner nicht möglich, so dass diese ab März 2023 greifen. Ab März 2023 fällt somit der Abschlag geringer aus. Die Entlastungsbeträge aus den Monaten Januar und Februar 2023 werden mit dem März-Abschlag gutgeschrieben bzw. verrechnet. Bei Mietern wird die Entlastung spätestens bei der Jahresverbrauchsabrechnung anteilig für die Monate ab Januar 2023 berücksichtigt.
Beispiel für Gas:
Auf Grundlage eines prognostizierten Jahresverbrauch von 10.000 kWh/a und einem Preis von 18 Cent/kWh (siehe vorheriges Beispiel) ergibt sich ein Abschlag in Höhe von 1.800 € pro Jahr bzw.
150 € pro Monat
(10.000 kWh/a x 0,18 €/kWh: 12 Monat)
Dieser Abschlag wird ab März 2023 um einen Entlastungsbetrag in Höhe von
40 € reduziert (siehe vorheriges Beispiel).
Der Kunde zahlt ab März 2023 einen monatlichen Abschlag
in Höhe von 110 € mit Entlastung anstatt 150 € ohne Entlastung.
Die monatliche Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023 in Höhe von 80 € wird ebenfalls beim Abschlag im Monat März berücksichtigt.
- Wie wird der Entlastungsbetrag im Rahmen der Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtigt?
Auf der Jahresverbrauchsabrechnung werden zuerst die Kosten ohne Entlastung ausgewiesen. Diese ergeben sich aus dem aktuellen Jahresverbrauch multipliziert mit dem Arbeitspreis ohne Preisbremse. Von den so ermittelten Kosten wird die Entlastung für diejenigen Monate abgezogen, die seit Januar 2023 Teil der Jahresverbrauchsabrechnung sind.
Beispiel für Gas:
Geringerer Verbrauch:
Der aktuelle Jahresverbrauch von Oktober 2022 bis September 2023 liegt bei 8.500 kWh und somit 15 % unter dem prognostizierten Jahresverbrauch von 10.000 kWh (siehe vorheriges Beispiel). Die Energiekosten ohne Entlastung liegen in diesen 12 Monaten somit bei 1.530 € (8.500 kWh * 0,18 €/kWh). Davon wird die monatliche Entlastung für 9 Monate abgezogen (von Januar 2023 bis September 2023). Aus dem vorherigen Beispiel ergibt sich eine Entlastung im Zeitraum von 9 Monaten von 360 € (9 Monate * 40 € pro Monat). Daraus ergeben sich Gesamtkosten in Höhe von 1.170 € (1.530 € - 360 €). Durch die Abschlagzahlungen wurde bereits durch den Kunden folgende Summe im Zeitraum Oktober 2022 bis September 2023 gezahlt: 3 * 150 € + 9 * 110 € (angepasste Abschlagszahlung) = 1.440 €. Demnach wurden 270 € (1.170 € - 1.440 €) zu viel gezahlt und der Kunde erhält diesen Betrag zurück (Gutschrift).
In Zahlen:
prognostoziert: 10.000 kWh/Jahr = 1.800 €/Jahr - 360 € (9 Monate * 40 € pro Monat) Entlastung = 1.440 €/Jahr Abschlagszahlungen
tatsächlich: 8.500 kWh = 1.530 €/Jahr - 360 € (9 Monate * 40 € pro Monat) Entlastung = 1.170 €
1.170 € - 1.440 € = 270 €
Demnach hat der Kunde 270 € zu viel gezahlt und erhält diese zurück
Höherer Verbrauch:
Bei einem Jahresverbrauch von 11.000 kWh, der 10 % höher ausfällt als die Jahresverbrauchsprognose, entstehen Kosten in Höhe von 1.980 €. Werden die Entlastung (360 €) und die getätigten Abschlagszahlungen (1.440 €) davon abgezogen, so bleibt ein Betrag von 180 €, den der Kunde nachzahlen muss.
- Wie wird der Entlastungsbetrag ermittelt, wenn Sie z.B. einen HT/NT-Zähler mit zeitvariablen Tarifen haben?
Zur Ermittlung des Entlastungsbetrags wird ein durchschnittlicher Arbeitspreis gebildet, der abhängig von der Dauer ist, für den der jeweilige Arbeitspreis gilt.
Es folgt ein Beispiel für einen Kunden, der eine Nachtspeicherheizungmit einem zeitvariablen Tarif hat:
Prognostizierter Jahresverbrauch: 15.000 kWh pro Jahr Arbeitspreis aktueller Strom-Tarif von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr
(HT):50 Cent pro kWh
Arbeitspreis aktueller Strom-Tarif von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr
(NT):44 Cent pro kWh Arbeitspreis-Deckel (Bremse): 40 Cent pro kWh Der aktuelle Arbeitspreis (HT/NT) wird entsprechend der angegebenen Dauer gewichtet:
50 Cent/kWh * 16 Stunden + 44 Cent/kWh * 8 Stunden geteilt durch 24 Stunden = 48 Cent pro kWh
Der Entlastungbetrag ergibt sich aus der Differenz des gewichteten Arbeitspreises (48 Cent/kWh) und des Arbeitspreisdeckels (40 Cent/kWh) multipliziert mit 80 % der Verbrauchsprognose (0,8 * 15.000 kWh). Dies ergibt einen Entlastungsbetrag von 960 € über einen Zeitraum von 12 Monaten oder 80 € pro Monat.
(0,48 € - 0,40 €) x (0,8 x15.000 kWh) = 960 €/Jahr Entlastung
- Welche Regelungen gelten für Mieterinnen und Mieter sowie WEG in einem Mehrparteien-Haus?
Für Mieterinnen und Mieter, Vermieter und Wohnungseigentümergesellschaften gelten die Entlastungen der Preisbremsen selbstverständlich auch. Beim Strom haben zumeist sowohl Mieter als auch Wohnungseigentümer in Mehrfamilienhäusern eigene Zähler und individuelle Verträge mit Stromlieferanten und profitieren damit zeitnah von der Entlastung. Eine Ausnahme besteht aber, wenn beispielsweise zentral eine Wärmepumpe betrieben wird, mit deren Hilfe Wärme im Mehrparteienhaus zur Verfügung gestellt wird. In diesem Fall ist auch ihr Vermieter beziehungsweise die Wohnungseigentümergesellschaft oder deren Verwalter der richtige Ansprechpartner, analog der Regelung für Gaskunden.
Entsprechend gilt in der Gasversorgung:
Mieter sowie Wohnungseigentümer, die nicht direkt Kunde beim Gasversorger sind, erhalten die Entlastung über ihren Vermieter beziehungsweise die Hausverwaltung im Rahmen der Heiz- und Nebenkostenabrechnung. Durch diese erfolgt auch eine Information zu Ursprung, Höhe und Laufzeit der Entlastung sowie etwaigen Anpassungen der Betriebskostenvorauszahlung, die unter bestimmten Voraussetzungen nötig bzw. möglich sind.
- Welche Regeln gelten, sofern Sie den Versorger wechseln?
Der Wechsel des Versorgers ist weiterhin uneingeschränkt möglich und beeinflusst nicht, ob Sie entlastet werden und ob weiterhin ein gedeckelter Bruttoarbeitspreis gilt, z.B. 12 Cent pro kWh (Erdgas) für 80% der Jahresverbrauchsprognose aus September 2022.
Allerdings ist zu beachten, dass eine Weitergabe der Entlastung nach Versorgerwechsel erst dann möglich ist, wenn sichergestellt wurde, dass der neue Versorger für die Entlastung das richtige Entlastungskontingent (Verbrauchsprognose) zugrunde legen kann. Die kann ggf. durch Vorlage der letzten Verbrauchsabrechnung Ihres alten Versorges erfolgen.
- Was passiert, wenn trotz Preisbremsen Zahlungsschwierigkeiten auftreten bzw. sich abzeichnen?
Sollte dies absehbar sein, bietet es sich an, möglichst schnell mit uns in Kontakt zu treten. Wir können über alle Herausforderungen reden und finden gemeinsam eine Lösung!
- Dürfen Versorger ihre Preise trotz Preisbremse erhöhen?
Ja, grundsätzlich sind Preiserhöhungen weiterhin möglich. Selbstverständlich gilt hierbei aber, dass Erhöhungen nur in Abhängigkeit der real gestiegenen und realisierten Kosten möglich sind. Dies betrifft beispielsweise gestiegene Beschaffungskosten, welche sich weiterhin sehr dynamisch entwickeln, aber natürlich auch Änderungen an anderen Bestandteilen wie beispielsweise den Netzentgelten, die durch den Lieferanten nicht beeinflusst werden können.
- Welche Regeln gelten in Bezug auf den Grundpreis?
Grundsätzlich gilt, dass der Grundpreis auf Basis des Monats September 2022 eingefroren wird. Aber auch hier gilt als Ausnahme, dass Änderungen an den im Grundpreis enthaltenen Netzentgelten, Entgelten für den Messstellenbetrieb und die Messung oder staatlich veranlassten Preisbestandteilen weitergegeben werden dürfen. Wir haben unseren Grundpreis stabil gehalten und beabsichtigen dies, so lange wie möglich auch beizubehalten.
- Wo kann ich zusätzliche Informationen zu diesem Thema finden?
Zum Beispiel im FAQ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. einfach den Links folgen:
- Energiesparmaßnahmen sind sinnvoll - auch um Kosten zu senken!
Energie sparen bedeutet auch Kosten zu senken. Manchmal können schon kleine Gewohnheitsumstellungen in der Summe was ausmachen.
Kennen Sie schon alle Kniffe?
Quellen:
ASEW Das Effizienz-Netzwerk für Stadtwerke
Energie
- Wie grün ist der Strom von enewa?
Unser Ökostrom stammt zu 100% aus erneuerbaren Energien und ist mit dem ok-power-Gütesiegel ausgezeichnet, das von der Verbraucherzentrale NRW und dem Öko-Institut vergeben wird. Wir beziehen den Ökostrom derzeit aus Wasser- und Windkraftanlagen in Norwegen. Gleichzeitig verstärken wir unsere Investitionen in eigene Ökostromanlagen, sodass wir in Zukunft selbst erzeugen können.
- Was geschieht bei einem Wechsel zu enewa? Muss ich etwas tun?
Wechseln ist ganz einfach! Sie müssen nichts tun. Senden Sie uns den ausgefüllten und unterschriebenen Vertrag zurück und wir kümmern uns um den Rest. Technisch bemerken Sie vom Wechsel zu enewa nichts!
- Wie sieht der Wechselprozess aus?
Nachdem Sie uns den ausgefüllten und unterschriebenen Vertrag zugeschickt haben, veranlassen wir die Kündigung bei Ihrem derzeitigen Energieversorger und beantragen die Ummeldung bei Ihrem zuständigen Netzbetreiber. Sobald wir von beiden eine Bestätigung erhalten haben, können Sie über enewa Ihre Energie beziehen und erhalten von uns umgehend eine Auftragsbestätigung mit dem Liefertermin.
- Muss ich bei meinem alten Versorger kündigen?
Nein, darum kümmern wir uns für Sie. Senden Sie einfach den unterschriebenen Vertrag an uns zurück, dann erledigen wir alles weitere für Sie.
Wasser
Hausanschluss
- Was ist ein Netzanschlussvertrag?
Der Netzanschluss (früher als Hausanschluss bezeichnet) ist die Verbindung zwischen dem Verteilungsnetz der enewa und der Versorgungsanlage des Kunden. Er beginnt an der Abzweigstelle des Netzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung. Bei Wasser ist das der erste Schieber hinter der Hauseinführung.
- Wann bekomme ich ein Angebot der enewa?
Der Netzanschlussvertrag regelt u. a. die vorzuhaltende Netzanschlusskapazität und die technische Anbindung der Kundenanlage an das Netz der enewa.
Wie gehe ich vor, um einen Netzanschluss für Wasser zu erhalten?
Sie müssen eine schriftliche Anfrage stellen. Die Formulare können Sie sich hier herunterladen.
Bei Neubaumaßnahmen benötigen wir folgende Informationen:
Wasser:
- Wie hoch ist die Anzahl der Entnahmestellen?
- Welche Menge (Liter/sec.) wird am Netzanschluss entnommen? (Löschwasser muss nicht aufgeführt werden)
Baupläne:
- Die Baupläne – es reicht ein Plan des Grundrisses mit Angabe des Hausanschlussraumes und ein Lageplan – sollten folgende Formate haben:
- Grundriss mit Angabe des Hausanschlussraumes im Maßstab 1:100
- Lageplan im Maßstab 1:500
Anfragen zur Mittelspannungsversorgung können formlos schriftlich erfolgen.
- Wie setzen sich die Kosten für den Netzanschluss zusammen?
- Baukostenzuschuss
- Grundpreis
- Meter im Privatgelände
- Messeinrichtung
In Standardfällen berechnen wir die Netzanschlusskosten zu Pauschalpreisen nach tatsächlich verlegter Leitungslänge auf Privatgrund. In besonderen Fällen erfolgt eine Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand.
- Wie schnell kann mein Auftrag ausgeführt werden?
Wenn ein Versorgungsnetz vorhanden ist, können wir Ihren Auftrag innerhalb von 15 Werktagen, nachdem Sie ihn uns erteilt haben, ausführen. Allerdings nur sofern es die Witterung zulässt, der Netzanschlussraum verschließbar und die Entwässerung gewährleistet ist.
- Wohin kommt der Netzanschluss?
Der Ort für den Netzanschluss ist in der Norm DIN 18012 definiert. Er soll nach Möglichkeit an der Gebäudeaußenwand liegen. Um den Aufwand bei der Herstellung der Anschlüsse zu minimieren, sollten alle Anschlussleitungen an der gleichen Stelle des Gebäudes eingeführt werden.
- Welche Vorbereitungen sind zu treffen?
Bei Neubauten muss der Mauerdurchbruch bzw. die Kernbohrung für die Anschlusseinführung bauseitig erfolgt sein. Die Trasse für den Graben bzw. für das Kabel und die Rohrlegung muss frei sein.
- Wie groß müssen die Kernbohrungen sein?
Betonwände:
- Bei Kellerwänden aus Beton kann bauseitig eine Kernbohrung DN 200 zur Montage einer Mehrspartenhauseinführung (siehe unten) erstellt werden.
Mauerwerk:
- Bei Mauerwerk benötigen wir eine Aussparung von 25 x 25 cm.
Leerrohre:
- Alternativ können Sie bei der Erstellung der Kellerwand ein von uns gestelltes Leerrohr mit einmauern.
- Was ist eine Mehrspartenhauseinführung?
Eine Mehrspartenhauseinführung ermöglicht die Durchführung aller Medien (Strom, Gas, Wasser, Telefon) durch einen einzigen, Platz sparenden Wanddurchbruch. Die an die Kabel- oder Rohrdurchmesser angepassten Dichtungen gewährleisten dauerhaft die Wasserdichtigkeit. Zudem wird weniger Platz für die Einführungen in Anspruch genommen.
- Wer hat für die Abdichtung der Hauseinführung zu sorgen?
Die Abdichtung zwischen Mauerwerk bzw. Beton und Leerrohr ist bauseitig herzustellen. Die Abdichtung zwischen Leerrohr und Medienrohr bzw. Kabel nimmt der Anschlussmonteur bei der Anschlussmontage vor.
- Können Erdarbeiten im öffentlichen Bereich in Eigenleistung erstellt werden?
Nein, dies ist nur durch zugelassene Firmen möglich.