Haus- und Badeordnung Hallenbad Berkum

§ 1
Zweck der Haus- und Badeordnung

1. Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Hallenbad.
2. Mit dem Betreten des Bades erkennt der Besucher die Bestimmungen dieser Haus- und Badeordnung als verbindlich an. Darüber hinaus verpflichtet er sich, allen sonstigen, der Betriebssicherheit dienenden Anordnungen Folge zu leisten.
3. Bei Veranstaltungen (Schulschwimmen, Wettkämpfen, Vereinstraining usw.) sind die Übungsleiter und Lehrkräfte dafür verantwortlich, dass alle Teilnehmer und Besucher die Bestimmungen dieser Haus- und Badeordnung beachten.


§ 2
Besucher

 1. Grundsätzlich hat jeder das Recht, das Hallenbad während der Öffnungszeiten zu benutzen.
2. Personen mit Neigungen zu Krampf- oder Ohnmachtsanfällen und Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen oder An- und Auskleiden können, sowie geistig Behinderten ist der Zutritt und Aufenthalt nur gestattet, wenn eine geeignete verantwortliche Person sie begleitet.
3. Die Nutzung des Hallenbades ist nicht gestattet:

  • Personen, die merklich unter Einfluss berauschender Mittel stehen,
  • Personen, die Tiere mit sich führen,
  • Personen, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden oder Hautausschlägen leiden.

4. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres dürfen das Hallenbad nur in Begleitung Erwachsener und unter deren Verantwortung benutzen.
5. Kinder, welche das siebte Lebensjahr vollendet haben, dürfen, sofern sie im Besitz des Deutschen Schwimmabzeichen in Bronze sind, das Schwimmbad auch ohne erwachsene Begleitperson, nutzen. 
6. Erwachsene Nichtschwimmer dürfen nicht als Begleitperson für minderjährige Badbesucher fungieren.

§ 3
Eintrittspreise

1. Die Eintrittspreise für die Benutzung des Hallenbades werden gesondert festgesetzt.
2. Mehrfachkarten sind übertragbar.
3. Die Mehrfachkarten sind ab dem Kaufdatum drei Jahre gültig.

§ 4
Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten werden am Eingang des Bades bekannt gemacht. Der Badebetrieb kann aus besonderem Anlass (z.B. Reinigungsarbeiten, Schul- und Sportveranstaltungen, Schwimmausbildung, etc.) vorübergehend eingeschränkt werden.

§ 5
Nutzungsbedingungen

1. Der Nutzungszeitraum (einschl. An- und Auskleiden) entspricht der bekannt gemachten Öffnungszeit.
2. Die Wasserzeit endet jeweils 30 Minuten, der Einlass eine Stunde vor Ende der Öffnungszeit.
3. Für Öffnungszeit zwischen 6:30 und 8:00 Uhr ist Einlassschluss um 7:30 Uhr, die Wasserzeit endet um 8:00 Uhr.
4. Die Wasserfläche kann jederzeit eingeschränkt werden.

§ 6
Geld und Wertsachen

1. Für abhanden gekommene Gegenstände wird kein Ersatz geleistet. Der Badegast hat im eigenen Interesse dafür Sorge zutragen, dass sein Garderobenschrank oder Wertfachschließfach verschlossen ist. Den entsprechenden Schlüssel hat er während des Bades bei sich zu behalten.  Die enewa GmbH übernimmt keinerlei Haftung. 
2. Bei Verlust des Garderobenschrankschlüssels ist ein Betrag von 40,-- € zu entrichten.
 3. Bei Verlust des Schlüssels werden die im Garderobenschrank oder Wertfachschließfach befindlichen Gegenstände nur dem nachweislich Berechtigten ausgehändigt.
4. Die Garderobenschränke oder Wertfachschließfächer sind vor Verlassen des Bades zu leeren und geöffnet zurückzulassen. Bei Betriebsende verschlossene Garderobenschränke und Wertfachschließfächer werden durch das Schwimmbadpersonal geöffnet. Darin sich befindliche Gegenstände werden nur dem nachweislich Berechtigten ausgehändigt.

§ 7
Verhalten im Hallenbad

1. Die Besucher des Hallenbades haben sich so zu verhalten, dass Sitte und Anstand nicht verletzt, Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigt und andere weder gefährdet noch belästigt werden.
2. Der Weg von den Wechsel- und Umkleideräumen zu den Dusch- und Sanitärräumen und der Schwimmbeckenumgang dürfen nur barfuß oder mit Badeschuhen betreten werden.
3. Das Aus- und Ankleiden ist nur innerhalb der Umkleidekabinen und Umkleideräume zulässig.
4. Die Becken dürfen nur nach gründlicher Körperreinigung unter der Dusche benutzt werden.
5. Der Aufenthalt im Nassbereich ist nur in üblicher Badekleidung gestattet. Die Entscheidung darüber, ob eine Badekleidung diesen Anforderungen entspricht, trifft das Aufsichtspersonal.
6. Nicht gestattet ist insbesondere:

  • auf den Beckenumgängen zu rennen,
  • Einfetten und Einölen vor dem Schwimmen
  • auf den Boden oder in die Badebecken zu spucken oder das Wasser sonst zu verunreinigen,
  • von der Längsseite der Beckenränder bzw. von abgesperrten Beckenrändern in die Becken zu springen,
  • Kopfsprung im Lehrschwimmbecken,
  • durch Übung oder Spiele Besucher in unzumutbarer Weise zu stören oder zu belästigen,
  • Badegäste unterzutauchen, in die Becken zu stoßen oder in ähnlicher Weise zu belästigen
  • Im Sportbecken: Schwimmflossen, Tauchgeräte und Schwimmhilfen zu benutzen. Das Aufsichtspersonal kann Ausnahmen zulassen, wenn dies ohne Gefahr für die Benutzer und andere Badegäste möglich ist.
  • Im Lehrschwimmbecken: Schwimmflossen und Tauchgeräte benutzen. Das Aufsichtspersonal kann Ausnahmen zulassen, wenn dies ohne Gefahr für die Benutzer und andere Badegäste möglich ist.
  • Badekleidung in den Becken auszuwaschen und auszuwringen,
  • Seife, Bürsten und andere Reinigungsmittel außerhalb der Duschräume zu verwenden,
  • Lärmen, lautes Singen, Pfeifen,
  • Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente zu benutzen,
  • Bildaufzeichnungsgeräte (Fotokameras, Foto-Handys, Videokameras etc.) ohne Genehmigung des Aufsichtspersonals zu benutzen.
  • der Genuss alkoholischer Getränke im gesamten Hallenbadbereich,
  • Behälter aus Glas, Flaschen, Dosen usw. im Hallen-, Umkleide- und sanitären Bereich zu benutzen,
  • Tiere mitzubringen
  • Kinderwagen, Kinderräder und Roller mitzubringen,
  • Abfall, insbesondere Gegenstände, die eine Verletzungsgefahr für andere Besucher darstellen, anderswohin, als in die dafür besonders vorgesehen Behälter zu werfen,
  • jede Ausübung eines Gewerbes, Ausnahmen können auf Antrag hin zugelassen werden,
  • Rauchen im gesamten Hallenbadbereich

7.  Privatbesucher dürfen in den Bädern keinen Schwimmunterricht o. ä. erteilen. Dies ist nur nach schriftlicher Genehmigung durch den Betreiber zulässig.
8.  Nichtschwimmer dürfen nur das Plansch- oder Lehrschwimmbecken benutzen.
9.  Das Kinderplanschbecken ist der Benutzung durch Kleinkinder sowie deren begleiteten Personen vorbehalten. Hier gilt die Aufsicht der begleitenden Person (Elternaufsicht).
10.  Die Benutzung der Sprungmöglichkeit erfolgt auf eigene Gefahr und ist nur zu den freigegebenen Zeiten gestattet.
11.  Die Kleiderschränke sind zur Sicherung der abgelegten Kleidung durch die Badegäste zu verschließen.
12.  Alle Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Der Besucher haftet für alle von ihm verursachten Schäden, es sei denn, dass er nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
13.   Bei Verunreinigungen ist für die Säuberung ein Entgelt in Höhe der tatsächlichen Kosten zu zahlen.
14.  Findet ein Besucher die ihm zugewiesene Einrichtung verunreinigt oder beschädigt vor, so muss er dies sofort dem Aufsichtspersonal mitteilen, um evtl. Forderungen auf Schadenersatz abzuwenden.
15.  Der individuelle Schwimmstil ist dem Badebetrieb anzupassen.
16.  Das Ballspielen ist nicht gestattet.
17.  Der Verzehr von Lebensmitteln im Hallenbad ist nur in den gekennzeichneten Bereichen erlaubt.

§ 8
Betriebshaftung

1. Für Personen-, Sach- und Vermögensschäden der Besucher tritt eine Haftung nur ein, wenn dem Badepersonal oder den sonstigen Beauftragten der enewa GmbH vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten nachgewiesen werden kann. Für Schäden, die durch Zuwiderhandlungen gegen diese Haus- und Badeordnung, gegen die Anweisungen des Personals oder durch unsachgemäße Benutzung der Einrichtungen entstanden sind, wird nicht gehaftet.
2. Schadenersatzansprüche müssen unverzüglich bei der Geschäftsführung der enewa GmbH, Wachtbergring 2a, 53343 Wachtberg, geltend gemacht werden. Nachteile, die sich aus einer Unterlassung oder Verzögerung ergeben, gehen zu Lasten des Geschädigten.
3. Bei Störungen des Betriebes wird wegen unterbrochener oder nicht stattgefundener Benutzung des Bades kein Schadenersatz geleistet.

§ 9
Fundgegenstände

Werden Gegenstände innerhalb des Hallenbades gefunden, so sind sie beim Aufsichtspersonal abzugeben. Die gesetzlichen Bestimmungen über Fundgegenstände finden Anwendung.

§ 10
Aufsicht

1. Das Personal hat im Interesse aller Besucher dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen dieser Haus- und Badeordnung eingehalten werden. Seinen Anordnungen ist deshalb Folge zu leisten.
2. Das Personal ist angewiesen, sich allen Besuchern gegenüber höflich und zuvorkommend zu verhalten.
3. Das Personal ist befugt, Besucher, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen und die die gegebenen Anweisungen nicht beachten, aus dem Bad zu weisen. Das Eintrittsgeld wird nicht zurückgezahlt.
4. Das Personal übt das Hausrecht aus.
5. Liegen grobe Verstöße vor oder werden Anweisungen des Personals wiederholt missachtet, kann vom Badbetreiber ein Hausverbot ausgesprochen werden.

§ 11
Zutritt / Garderobe

1. Der Zutritt zu den Kabinen ist nur auf den bezeichneten Zugängen gestattet.
2. Nach dem Wiederankleiden sind die Wechselkabinen und Sammelumkleideräume nur durch die Türen zum Stiefelgang zu verlassen.
3. Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres dürfen ohne Rücksicht auf das Geschlecht in Begleitung Erwachsener die Wechselkabinen sowie die entsprechenden Vorreinigungsräume und Toiletten benutzen.

§ 12
Vereins- und Gruppenschwimmen

1. Die Zulassung von Schulklassen, Schwimmvereinen oder sonstigen Vereinigungen wird im Einzelfall geregelt.
2. Schwimmen und Üben in Gruppen ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung gestattet.

§ 13
Körperreinigung

Der Besucher muss sich vor dem Benutzen der Becken am ganzen Körper gründlich waschen.

§ 14
Inkrafttreten

Diese Haus- und Badeordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.
 

Wachtberg, den 1. Juli 2015

enewa GmbH
Die Geschäftsführung

Hallenbad Wachtberg

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53343 Wachtberg